Anwaltskosten bei Abmahnung durch Anwalt in eigenen Angelegenheiten
21.06.2004
Der BGH hat entschieden (Urt. v. 06.05.04, AZ: I ZR 2/03), dass ein Anwalt, der im eigenen Namen abmahnt, keine Anwaltsgebühren vom Abgemahnten verlangen kann, wenn der Anwalt aus eigener Sachkunde in der Lage ist, die Ansprüche zu verfolgen, also die Einschaltung eines Anwalts objkektiv nicht notwendig ist.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Kanzlei eine Rechtsanwältin wegen Verstosses gegen berufsrechtliche Regelungen abgemahnt und die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt. Der BGH hat einen solchen Anspruch verneint, weil eine Anwaltskanzlei aus eigener Sachkunde in der Lage sei, diese Ansprüche zu verfolgen, also keine Einschaltung eines Anwalts (sei es eines Anwalts aus der eigenen oder einer fremden Kanzlei) notwendig sei.
Eine erfreuliche Entscheidung, die sicherlich auch dann herangezogen werden kann, wenn z.B. ein Unternehmen von einem Anwalt wegen unaufgeforderter Zusendung von Werbemails etc. abgemahnt wird und vom abmahnenden Anwalt die Bezahlung von Gebühren verlangt wird.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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