Enger Schutzumfang einer eng an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke
12.11.2003
Der BGH (WRP 2003, 1353 ff.-"AntiVir/AntiVirus") musste darüber entscheiden, ob zwischen der eingetragenen Marke "AntiVir" und der Bezeichnung "Anti Virus", beides verwendet für Virenerkennungs-Software, Verwechslungsgefahr besteht.
Der BGH verneinte dies. Die Marke "AntiVir" sei eng an eine beschreibende Angabe angelehnt und nur wegen einer geringfügigen Änderung überhaupt als Marke eintragungsfähig. Würde der Schutz dieser Marke ausgedehnt, so käme dies dem Schutz einer rein beschreibenden Angabe gleich, so der BGH.
Aus dem Urteil folgt, dass bei Marken, die eng an beschreibende Angaben angelehnt sind, letztendlich Schutz vor Verwechslungen nur gewährt wird, wenn die Bezeichnung von einem Dritten letztlich identisch verwendet wird.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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