Bei Einführung der neuen .eu-Domains wird es gemäß der entsprechenden EG-Verordnung eine sog. Sunrise
Period zum Schutz von Markeninhabern geben.
Bei der Sunrise Period handelt es sich um einen bestimmten Zeitraum im Vorfeld des Beginns der allgemeinen Domain-Registrierungen, während dem
Markeninhaber die Möglichkeit haben, bevorrechtigt ihre Marke als .eu-Domain anzumelden. Ziel dieser
Sunrise Period ist die Verhinderung des Domain-Grabbings bereits im Vorfeld. Die genauen Teilnahmebedingungen für die Sunrise Period werden erst voraussichtlich im März 2004 veröffentlicht.
Aus der einschlägigen EG-Verordnung als Rechtsgrundlage fuer die Einführung der .eu-Domains ergibt sich schon jetzt folgendes:
I. Antragsteller können sein:
1. natuerliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der EU;
2. Unternehmen mit satzungsgemäßen Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU;
3. Organisationen mit Niederlassung innerhalb der EU.
Unternehmen und Privatperson z.B. aus der Schweiz können damit nicht an der Sunrise Period teilnehmen.
II. Die Sunrise-Domain muss exakt der Marke entsprechen. Die Marke muss eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) oder eine nationale Marke der Mitgliedsstaaten sein. Ob neben Wortmarken auch Wort-/Bildmarken zugelassen werden, ist
noch nicht entschieden.
Während der Sunrise Period haben Markeninhaber voraussichtlich vier Wochen Zeit, ihre Berechtigung nachzuweisen. Bei mehr als einer Anmeldung für einen Begriff (Bsp.: eine Bezeichnung ist identisch in Deutschland und in Italien für verschiedene Markeninhaber eingetragen) innerhalb der Sunrise Period entscheidet die zeitlich frühere Anmeldung.
Die United-Domains AG bietet einen Eintrag in eine Liste an, die über aktuelle Entwicklungen und Fristen informiert hält. Zudem werden auf der dortigen Website alle Fragen rund um die Sunrise Period beantwortet. Hier der Link:
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