Das OLG Hamm hatte über eine - durchaus orginelle - Werbeidee eines Einzelhändlers zu entscheiden.
Der Einzelhändler lies seine Kunden mit zwei Würfel um die Höhe eines Rabattes würfeln. Je nach Augenzahl erhielt dann der Kunde zwischen 2 - 12 % Rabatt auf seinen Einkauf.
Anders als die Vorinstanz war das OLG Hamm der Ansicht, dass diese Aktion nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt und wies eine entsprechende Unterlassungsklage eines Gewerbeverbandes ab.
Ein weiterer Schritt inn Richtung Liberalisierung des Wettbwerbsrechts.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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